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Wir unterstützen Sie individuell in der Corona-Krise

Sehr geehrte Damen und Herren,

es gibt täglich neue Informationen zur Corona-Krise. Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung bitte persönlich an.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über drei weitere Themenbereiche mit den entsprechenden Maßnahmen.

Stundungsmöglichkeiten bei Berufsgenossenschaften und bei Sozialversicherungsbeiträgen

Diverse Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Die Erleichterungen bestehen je nach Genossenschaft in der Vereinbarung von geringeren Raten, dem Verzicht auf Sicherheiten sowie dem Verzicht auf Zinsen. Ob und wenn, welches Instrument in Betracht kommt, wird einzelfallbezogen geprüft und entschieden. 

Für Unternehmen, die infolge der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit darstellen, sich einen gewissen finanziellen Spielraum zu verschaffen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV): 

  • Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre.
  • Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
  • Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. 

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. 

Kurzarbeit 

Eine große staatliche Unterstützung dürfte für die Unternehmen die Entlastung von den Personalkosten durch die Beantragung und Gewährung von Kurzarbeit entstehen.

Wenn Sie sich bereits in Kurzarbeit befinden, ist es wichtig, die Kurzarbeit unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige ist wichtiger als der Antrag, denn dieser kann noch später gestellt werden. Die Anzeige bezieht sich auf den Monat der Einreichung der Anzeige. Auf der Homepage der Arbeitsagentur können Sie das Formular Anzeige des Arbeitsausfalls herunterladen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Dazu muss eine arbeitsrechtliche Zulässigkeit laut Tarifvertrag, Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung vorliegen. Wenn es keine Vereinbarung gibt, muss diese vorher nachgeholt werden. 

Allgemeine Informationen von der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Bei der Beantragung können wir Sie unterstützen, wir können aber weder die Anzeige noch den Antrag für Sie stellen. Die Berücksichtigung der genehmigten Kurzarbeit bei der Lohn- / Gehaltsabrechnung erledigen wir für Sie.

KfW-Sonderprogramm 2020

Das neue KfW-Sonderprogramm 2020 ist bereits an den Start gegangen. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.

Ein Faktenblatt sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum KfW Sonderprogramm finden Sie unter den folgenden Links:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faktenblatt-kfw-sonderprogramm.pdf?__blob=publicationFile&v=8

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Ansprechpartner ist Ihre Haus­bank oder ein anderer Finanzierungs­partner Ihrer Wahl in Ihrer Nähe. Eine direkte Antrag­stellung bei der KfW ist nicht möglich.

Soforthilfeprogramm für Solo-/Selbständige

Für Solo-/Selbständige und kleine und mittlere Unternehmen stellen der Bund und die Länder Corona-Soforthilfeprogramm zur Verfügung. Kleinunternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Gründer und Solo-/Selbständige erhalten auf vereinfachten Antrag hin:

a. Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: 9.000 Euro für drei Monate

b. Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: 15.000 Euro für drei Monate

Diesen Rettungsschirm ergänzt das Land NRW durch die NRW-Soforthilfe 2020 um Zahlungen für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten in Höhe von 25.000 Euro, um die bestehende Lücke zwischen den Maßnahmen für große und kleine und mittlere Unternehmen, die sich für Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 11 und 249 aus den Maßnahmen des Bundes ergibt, teilweise zu schließen.

Anträge zum Sofortprogramm des Bundes und der Länder können hier online gestellt werden https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner. Um schnell Geldauszahlungen zu gewährleisten und unbürokratisch helfen zu können, werden die hierfür notwendigen Voraussetzungen (Halbierung der Umsätze gegenüber Vorjahresmonat oder nicht ausreichende liquide Mittel zur Erfüllung kurzfristiger Zahlungsverpflichtungen oder Schließung auf Grund von behördlicher Anordnung) erst im Nachgang geprüft!

Bitte geben Sie uns Bescheid, ob und inwieweit wir Sie im Rahmen der dargestellten steuerlichen Maßnahmen unterstützen können.

Die Bundessteuerberatungskammer Informiert über die häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise : https://www.bfd.de/fileadmin/_migrated/pics/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf

Christian Deuß

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH),
Fachberater für Unternehmensnachfolge DStV e.V.

T +49 211 8629 0069E c.deuss@frankus.com

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