Viele Unternehmen wollen einen Beitrag zum Umweltschutz leisten und in diesem Zusammenhang ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Steuervergünstigungen zukommen lassen. Unsere Mitarbeiterin und Steuerberaterin Esther Lemm verrät hierzu Details.
Die Elektromobilität spielt in der Praxis eine immer größer werdende Rolle. Auch Arbeitgeber können hier die staatliche Förderung nutzen und lohnsteuerliche Anreize für ihre Arbeitnehmer schaffen.
1. E-Autos
Grundsätzlich muss der geldwerte Vorteil bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden.
Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, ist dieser Wert auf 1 % vom hälftigenBruttolistenpreis gesenkt worden.
Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ ist die bisher bis 2021 befristete Maßnahme bis Ende 2030 verlängert worden. Zugleich erhöhen sich aber – stufenweise – auch die technischen Anforderungen an die jeweiligen Fahrzeuge.
Für ab 2019 und bis Ende 2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt, wurde die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung sogar auf ein Viertel des Listenpreises abgesenkt.
Liegen die Voraussetzungen für die die vorstehenden Regelungen nicht vor, können die Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen seit 2013 pauschal um die Aufwendungen, die auf das Batterie- und Speichersystem entfallen, gekürzt werden (sog. Nachteilsausgleich).
2. Job-Tickets
Zum 1. Januar 2019 wurde eine Steuerbefreiung für die kostenlose oder verbilligte Überlassung von sog. Job-Tickets eingeführt. Dies betrifft Tickets für den Personennah- und öffentlichen Linienverkehr, die dem Arbeitnehmer zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen werden. Ebenso sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu diesen Tickets (lohn-)steuerfrei. Allerdings werden diese steuerfreien Leistungen auf die – als Werbungskosten abziehbare – Entfernungspauschale angerechnet. Steuerbefreit sind außerdem Erstattungen des Arbeitgebers für Privatfahrten im Personennahverkehr.
3. E-Bike
Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist der entsprechende geldwerte Vorteil seit 2019 (lohn-) steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die bisher bis 2021 befristete Regelungen ist bis zum 31. Dezember 2030 verlängert worden.
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor, ist der aus der privaten Nutzung resultierende geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen.
In der Praxis leasen Arbeitgeber häufig das (Elektro-)Fahrrad und überlassen es dem Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung/Entgeltumwandlung. Auch in diesen Fällen ist bei einer zulässigen privaten Nutzung grundsätzlich ein geldwerter Vorteil zu ermitteln und zu versteuern.
Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem Sammelpunkt und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) wird für das Kalenderjahr 2019 ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 ein Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers angenommen.
4. Ladestationen
Erlauben Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das kostenlose „Betanken“ von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, fällt hierauf seit 2017 keine (Lohn-)Steuer an. Das gilt auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Dies ist der Fall, wenn sie ein Kennzeichnen benötigen und versicherungspflichtig sind.
Steuerbefreit ist das Laden von Elektrofahrzeugen in folgenden Fällen:
- wenn Mitarbeiter an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers ihr privates oder ihr Firmenauto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen,
- wenn Mitarbeiter an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens ihr privates oder ihr Firmenauto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen,
- wenn Leiharbeiter im Betrieb des Unternehmens, das sie entliehen hat, ihr Auto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen.
Aus Billigkeitsgründen stellen unter diesen Voraussetzungen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen auch von Elektrofahrrädern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar.
Förderung von Ladestationen
Auch Ladestationen werden gefördert: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Ladestation für zu Hause, dann ist das komplett lohnsteuerfrei. Übereignet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Ladestation für zu Hause, dann kann der geldwerte Vorteil dafür pauschal mit dem festen Steuersatz von 25 % besteuert werden. Die Ladestation muss dabei zusätzlich zum Lohn überlassen werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber lediglich einen Zuschuss zur heimatlichen Ladestation gibt.
5. UPDATE Konjunkturpaket
Am 4. Juni hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket vorgestellt, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise gemindert werden sollen. Großer Profiteur ist hier die Elektromobilität. Es wurde unter anderem eine Regelung zur Dienstwagenbesteuerung vorgesehen.
Werden den Mitarbeitenden regelmäßig Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen, ist dies nach dem Einkommensteuergesetz ein laufender Arbeitslohn und somit ein geldwerter Vorteil, der mit 1 % des Bruttolistenpreises versteuert werden muss. Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft wurden und weniger als 40.000 € (inkl. MwSt.) kosten, verringert sich der anzusetzende Bruttolistenpreis auf ein Viertel. Nun soll die Preisgrenze für diese „0,25-%-Besteuerung“ auf 60.000 € angehoben werden.