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Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 10/2024

Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Gesetzgebung: Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 spürbar für Entlastungen sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - liegt aktuell bei 11.604 € und soll 2025 auf 12.084 € und 2026 auf 12.336 € steigen. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden - von aktuell 9.312 € auf 9.600 € im Jahr 2025 und 9.756 € im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 soll auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif - mit Ausnahme des „Reichensteuersatzes“ - erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleichen soll.
  • Das Kindergeld soll 2025 von 250 € auf 255 € monatlich steigen, 2026 um weitere 4 € auf 259 €.
  • Für Unternehmen sollen Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförde-
    rung gesetzt werden.
  • Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten. Mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.
  • Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um ihre Mittel (z.B. Spenden) zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.

Balkonkraftwerke: Miniphotovoltaikanlagen lassen sich steuerfrei betreiben

Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines Balkonkraftwerks. Nach Angaben der Onlinedatenbank „Statista“ wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz, und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022.

Zur Beliebtheit tragen die niedrigen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation der Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mieter interessant, die nicht über Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen.

Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um eine etwaige Steuerpflicht machen. Rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommen- und der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung 30 kWp bei Einfamilienhäusern und 15 kWp pro Wohnung bei Mehrfamilienhäusern nicht übersteigt. Diese Grenzen erreichen Balkonkraftwerke nicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt. Weil Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp nicht überschreiten.

Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf 0 %. Für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinausgeht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher; auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.

Hinweis: Wer für den erzeugten Strom des Balkonkraftwerks einen Zähler einbaut und gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, muss für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Allerdings greift bei Minisolaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregelung, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr nicht höher als 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

Ehrenamtspauschale: Aufsichtsratstätigkeit bei kommunaler GmbH ist begünstigt

Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten kann die Übungsleiterpauschale von 3.000 € pro Jahr beansprucht werden, so dass nur ein darüber hinausgehender Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Der Freibetrag kann zum Beispiel Trainern in Sportvereinen, Chorleitern oder Ausbildern bei der freiwilligen Feuerwehr gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.

Daneben gibt es die Ehrenamtspauschale von 840 € pro Jahr, die sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen lässt. Das gilt zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Auch diese Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt nebenberuflich und ehrenamtlich als Aufsichtsratsmitglied für eine kommunale GmbH tätig. Die GmbH erfüllte kommunale Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Eine hierfür gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 620 € wollte der Rechtsanwalt durch die Ehrenamtspauschale steuerfrei gestellt haben.

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der BFH hat sich jedoch dagegen ausgesprochen und entschieden, dass die Einnahmen durch die Ehrenamtspauschale in voller Höhe steuerfrei sind. Die Tätigkeit war nebenberuflich und im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts innerhalb der EU ausgeübt worden. Um die Ehrenamtspauschale beanspruchen zu können, muss eine Tätigkeit laut BFH nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen.

Tipps und Hinweise für Unternehmer

Betriebsausgaben: Freigrenze für Geschenke wurde ab 2024 auf 50 € erhöht

Das Wachstumschancengesetz hat eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich gebracht, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 € auf 50 € angehoben. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Entwurf: Wirtschafts-Identifikationsnummer wird ab dem 01.11.2024 vergeben

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, die die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland regelt.

Die W-IdNr. wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Mit der W-IdNr. soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden vereinfacht werden. Zudem wird die W-IdNr. perspektivisch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer gemäß dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz dienen.

Die Vergabe der W-IdNr. soll zum 01.11.2024 beginnen und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen sein. Die Nummer besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die Aufgaben der bisherigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wer schon eine USt-IdNr. hat, soll diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., aber mit umsatzsteuerlicher Erfassung (bzw. Befreiung als Kleinunternehmer) und ELSTER-Benutzerkonto wird das BZSt eine W-IdNr. zuweisen und elektronisch mitteilen. Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. später.

Hinweis: Die Bundesregierung wird die Verordnung beschließen, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat.

Tipps und GmbH-Geschäftsführer

Formwechsel: Übergehende Pensionsrückstellungen sind nicht zu korrigieren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Zuführungsbeträgen zu Pensionsrückstellungen für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft befasst, die im Zuge eines Formwechsels auf eine Mitunternehmerschaft übergehen. Ihm zufolge sind solche Zuführungsbeträge für die zusageberechtigten Mitunternehmer weder zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch danach anteilig in Sondervergütungen umzuqualifizieren.

Als Konsequenz hieraus ist auf der Ebene des Zusageberechtigten typisierend und periodenbezogen abzugrenzen, ob die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung die Tätigkeit

  • als Anteilseigner und Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft vor dem Formwechsel oder
  • als Mitunternehmer nach dem Formwechsel

vergüten. Sondervergütungen in Form eines „Vorabgewinns“ an die Mitunternehmer können erst aufgrund weiterer Zuführungen zur übernommenen Pensionsrückstellung nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstehen. Das hat der BFH mit dieser Entscheidung unmissverständlich klargestellt.

Tipps und Hinweise für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Steuerklassen: Die Mehrheit der Arbeitnehmerpaare wählt die Kombination III/V

Das Statistische Bundesamt hat ermittelt, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Das geht aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Mio. zusammen veranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Mio. Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Mio. Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Mio. zusammen veranlagte Steuerzahler (36 %) waren dagegen in Steuerklasse IV eingruppiert.

Hinweis: Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können durch die Steuerklassenkombination III und V ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen aber nicht aus. Bei Steuerzahlern in den Steuerklassen III und V kommt es daher deutlich öfter zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammen veranlagte Paare in Steuerklasse IV mussten dagegen nur in knapp 5 % der Fälle nachzahlen.

Wie die Statistik weiter zeigt, stellten Männer mit fast 7,7 Mio. Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III dar. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Mio. Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und zugrundeliegender Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das (in der Regel höhere) Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des (in der Regel niedrigeren) Einkommens in Steuerklasse V reduziert.

Hinweis: Die Steuerklassen III und V sollen nach dem Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes künftig abgeschafft werden - für Paare soll ab 2030 automatisch Steuerklasse IV mit Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paars angepasst - das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare damit zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da der Lohnsteuereinbehalt genauer errechnet wird.

Tipps und Hinweise für Hausbesitzer

Steuerermäßigung: Umrüstung auf Wärmepumpen gilt als energetische Sanierung

In immer mehr Wohnhäusern wird mit Wärmepumpen geheizt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts werden sie in fast 65 % der 2023 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland als überwiegende Energiequelle zum Heizen genutzt. Vor allem in neu gebauten Ein- und Zweifamilienhäusern kommen Wärmepumpen zum Einsatz: In fast 70 % davon wurden diese 2023 als primäre Heizenergiequelle genutzt.

Wer auf eine Wärmepumpe setzt, kann staatliche Zuschüsse erhalten oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten von der Einkommensteuer absetzen.

Der Einbau von Wärmepumpen in Neu- und Bestandsbauten wird über Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau subventioniert. Der Fördersatz für Wärmepumpen liegt zwischen 30 % und maximal 70 %.

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine Wärmepumpe als Heizquelle umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Jahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 €), im letzten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 €).

Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Zunächst greift sie nur bei einem „begünstigten Objekt“: Wer die Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, muss Eigentümer des Gebäudes sein, es muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU stehen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Zudem ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich, und Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt worden sein.

Hinweis: Wurden bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt oder ist die Maßnahme öffentlich gefördert, gibt es keine Steuerermäßigung mehr.

Wichtige Steuertermine Oktober 2024

10.10.

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev. und röm.-kath.

Erscheinungsdatum:

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