Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler
Datenübermittlung: Steuerbescheid kann auch bei Fehler des Finanzamts korrigiert werden
Schon bevor ein Steuerzahler seine Einkommensteuererklärung abgibt, liegt dem Finanzamt eine Vielzahl von Daten vor, die von Dritten elektronisch übermittelt wurden (z.B. elektronische Lohnsteuerbescheinigungen und Rentenbezugsmitteilungen). Steuerbescheide dürfen nachträglich aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt die von Dritten elektronisch übermittelten Daten nicht (zutreffend) berücksichtigt hat.
Hinweis: Durch diese in der Abgabenordnung enthaltene Korrekturvorschrift hat das Finanzamt eine Möglichkeit, fehlerhafte Erfassungen im Steuerbescheid nachträglich „auszubügeln“, ohne an die einmonatige Einspruchsfrist gebunden zu sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen auch dann gilt, wenn das Finanzamt den elektronischen Datensatz fehlerhaft nicht berücksichtigt hat. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Finanzamt die Daten über eine gezahlte Abfindung vollständig und zutreffend übermittelt. Das Finanzamt erfasste die Abfindung allerdings fehlerhaft im Programm zur Steuerfestsetzung, so dass sie im Ergebnis nicht besteuert wurde. Eineinhalb Jahre später erkannte es seinen Fehler und erließ einen korrigierten Steuerbescheid, den es auf die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen stützte. Der BFH hat grünes Licht für die Änderung gegeben. Die Änderungsnorm setze nur voraus, dass elektronisch übermittelte Datensätze Dritter nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Das war hier der Fall. Unerheblich war, worauf die unzutreffende Berücksichtigung zurückzuführen ist.
Tipps und Hinweise für Unternehmer
Entwurf: Bundesfinanzministerium gibt Hinweise zur E-Rechnung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden sein.
Im Entwurf behandelt das BMF unter anderem die aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz. Dazu gehören die möglichen Rechnungsarten ab dem 01.01.2025, die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen und die zulässigen Formate einer E-Rechnung. Darüber hinaus geht es unter anderem um den Umfang von E-Rechnungen, deren Übermittlung, Empfang und Berichtigung sowie die Anerkennung von Verträgen als Rechnungen. Schließlich befasst sich das BMF mit der E-Rechnung und dem Vorsteuerabzug sowie der Aufbewahrung von E-Rechnungen.
Hinweis: Die Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 hat für die Wirtschaft enorme Bedeutung. Dennoch ist ein endgültiges BMF-Schreiben zum Thema erst für den Beginn des vierten Quartals 2024 angekündigt.
Erbschaftsteuer: Geerbtes Parkhaus zählt zum Verwaltungsvermögen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. Der Kläger ist der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe seines 2018 verstorbenen Vaters. Zum Erbe gehört ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Vater hatte dieses Parkhaus ursprünglich als Einzelunternehmen selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 unbefristet seinem Sohn verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus als Verwaltungsvermögen.
Hinweis: Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Ausgenommen sind hiervon aber bestimmte Gegenstände des Verwaltungsvermögens.
Der BFH hat das Parkhaus ebenfalls als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen eingestuft. Zwar zählen zu diesem Vermögen dem Grunde nach auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“, die im Rahmen der Erbschaftsteuer begünstigt sein können. Das ist etwa dann möglich, wenn der Erblasser - wie im Streitfall - seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.
Eine Ausnahme gilt aber für Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Das ist laut BFH bei einem Parkhaus der Fall, weil schon der Erblasser als damaliger Betreiber die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks an Autofahrer - und somit an Dritte - zur Nutzung überlassen hatte. Zudem handelt es sich bei einem Parkhausbetrieb auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls erbschaftsteuerlich privilegiert. Keine Rolle spielte für den BFH, ob zur Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukamen.
Abgrenzung: Entgelt für eine Leistung oder echter Zuschuss?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen geäußert und dabei die Bedeutung des mit den Zahlungen verbundenen Zwecks hervorgehoben. Flankierend wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.
Laut BMF ist die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nichtsteuerbaren echten Zuschuss vor allem anhand der Person des Begünstigten und des Förderungsziels vorzunehmen. Wesentlich für die Beurteilung von Zuschüssen sei, ob dem Zuschussgeber eine konkrete Leistung erbracht werden solle oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt sei. Ein wichtiges Indiz dafür sei unter anderem der Zweck, den der Zahlende verfolge.
Bisher regelt der UStAE, dass bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Nun enthält der UStAE folgende Klarstellung: Zahlungen, die der Empfänger erhält, um generell in die Lage versetzt zu werden, tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen, gelten als echte Zuschüsse. Dazu gehören vor allem Zahlungen, die dem Zahlungsempfänger vorrangig zu seiner Förderung aus struktur-/allgemeinpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen gewährt werden.
Tipps und GmbH-Geschäftsführer
Altersrente: Wann eine Pensionsrückstellung gebildet werden darf
Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, „wenn und soweit“ die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Ist die Zusage einer Versorgungskomponente nicht eindeutig, hindert dies - bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen - eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente erfreulicherweise nicht. Aus diesem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt: Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist insoweit eine Pensionsrückstellung zu bilden. Das gilt auch dann, wenn die Zusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.
Werden im Rahmen einer einheitlichen Pensionsverpflichtung verschiedene Teilleistungen vereinbart, sind diese getrennt zu beurteilen. Dabei kann es für die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung in Bezug auf die einzelnen Teilleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Sofern eine Teilleistung nicht hinreichend konkretisiert ist, führt das nur zur Nichtanerkennung der insoweit gebildeten Rückstellung, nicht aber zur Versagung der gesamten Pensionsrückstellung.
Hinweis: Einer Beurteilung der Gesamtzusage nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ hat der BFH - und darin liegt die besondere Bedeutung des Urteils - erfreulicherweise eine klare Absage erteilt.
Tipps und Hinweise für Arbeitgeber & Arbeitnehmer
Bereitschaftsdienst: Maßgeblich für die Höchstgrenzen von Zuschlägen ist der Grundlohn
Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind in Höhe gesetzlich festgelegter Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei. Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Zuschlägen für Bereitschaftsdienste befasst, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet wurden. Der BFH hat entschieden, dass die Steuerfreiheit sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem (geringeren) Bereitschaftsdienstentgelt bemisst. Nicht erforderlich ist laut BFH, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen gesonderten Anspruch auf Grundlohn hat.
Tipps und Hinweise für Hausbesitzer
Aussetzung der Vollziehung: Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell ausgesetzt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Verfahren mit den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts befasst. Er hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerzahler im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachzuweisen. In beiden Fällen bestanden Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Daher brauchte der BFH nicht weiter zu prüfen, ob an den Bewertungsregeln zur neuen Grundsteuer grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.
In beiden Fällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Be-wertungsrechts im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes ergangen („Bundesmodell“), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt.
Das FG hatte ernstliche Zweifel an der (einfachrechtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide und an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften. Daher gewährte es die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden der beiden Finanzämter hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH bestanden bereits wegen der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen. Diese Zweifel ergaben sich daraus, dass Steuerzahler bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit haben müssen, bei der Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das gilt auch, wenn ein solcher Nachweis nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann laut BFH jedoch verletzt sein, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich über das normale Maß hinausgeht. Das heißt konkret: wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt. Der BFH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten einen niedrigeren gemeinen Wert ihrer Grundstücke nachweisen können.
Hinweis: Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist mit den BFH-Beschlüssen nicht verbunden.
Außergewöhnliche Belastungen: Wie sich Hochwasserschäden von der Steuer absetzen lassen
Das Tief Orinoco brachte seit Ende Mai 2024 wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Binnen weniger Stunden kamen teils die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats herunter und führten in Südwest- und Süddeutschland zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft haben rund 50 % der Hochwasseropfer keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen, die ihnen diese Schäden ersetzt.
Wer kein Geld von der Versicherung erhält, sollte wissen, dass er zumindest einen Teil seiner Ausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Bei gemieteten Objekten ist für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter können alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie im Vergleich zum Zustand vor Eintritt des Schadens verbessern, erfordern eine mehrjährige Abschreibung. Unter Umständen ist eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlassen geregelt wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen aber ausgeschlossen.
Wird Hausrat zerstört, und ersetzt keine Hausratversicherung den Schaden, lassen sich die Kosten für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen müssen aber notwendig, existentiell und in einem angemessenen Umfang sein. Das bedeutet, dass das Finanzamt nur den Neukauf von grundlegenden Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenständen sowie Kleidungsstücken anerkennt. Der Erwerb von Luxusgegenständen wie Schmuck oder Kunstwerken ist nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Eigenheimbesitzer können Ausgaben für Instandsetzungen und Reparaturen in existentiell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (z.B. bei Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster). Nicht absetzbar sind die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie Unterstützungen des Arbeitgebers müssen von den abzugsfähigen Ausgaben abgezogen werden. Zudem kürzt das Finanzamt den angesetzten Betrag um eine zumutbare Belastung (Eigenanteil), die bis zu 7 % des Bruttoeinkommens beträgt.
Sollten die Kosten der Schadensbeseitigung und der Instandsetzung die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen, können Steuerzahler viele Arbeiten zumindest als Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich in Abzug bringen. Auf diese Weise lassen sich die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten und Reparaturen absetzen, sofern diese Leistungen von einem Unternehmen erbracht und unbar bezahlt wurden. Liegen die Rechnungen vor, werden pauschal 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (höchstens 1.200 € pro Jahr) von der Steuerlast abgezogen.
Hinweis: Für Arbeitnehmer kann es sich auch lohnen, beim Arbeitgeber nach einer finanziellen Unterstützung zu fragen, denn Beihilfen bleiben bis zu 600 € steuerfrei. In besonderen Härtefällen, die bei manchen Flutopfern gegeben sind, darf der Betrag sogar höher sein.
Wichtige Steuertermine September 2024
10.09.
- Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev. und röm.-kath.
10.09.
- Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer ev. und röm.-kath.
Erscheinungsdatum: