Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler
Informationsblatt: Neuerliche Klärung zur Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen
Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Betreiber sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage vollständig als steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat daher in einem Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen zusammengefasst. Die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung sind nicht deckungsgleich. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.
Der Betreiber einer PV-Anlage, der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und die Anlage zum „Nullsteuersatz“ erworben hat, kann auf die Anzeige seiner seit dem 01.01.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und der Betreiber keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausübt.
Seit dem 01.01.2023 fällt für den Erwerb und die Installation bestimmter kleiner PV-Anlagen und dazugehöriger Stromspeicher keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder an Wohnwagen installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. In diesem Fall entfällt der Nachweis der Belegenheit, und der Nullsteuersatz gilt automatisch.
Es wird nicht beanstandet, wenn diejenigen Betreiber von PV-Anlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten,
- die in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind,
- deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter PV-Anlagen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung beschränkt,
- die die Kleinunternehmerregelung anwenden und
- die die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen haben.
Dann wird auch keine Steuernummer vergeben. Den Netzbetreibern ist in diesem Fall die Marktstammdatenregisternummer der PV-Anlage mitzuteilen.
Hinweis: Für PV-Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.
Qualifikation: Fort- und Weiterbildungskosten mindern die Einkommensteuerlast
Fort- und Weiterbildungen sind gute Investitionen in die eigene berufliche Zukunft und wirken sich auch in der Einkommensteuererklärung günstig aus. Kosten, die für Fachseminare, Lehrgänge, Kongresse und Ähnliches anfallen, sind in der Regel in unbegrenzter Höhe absetzbar. Arbeitnehmer können Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten abziehen. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt. Arbeitnehmern wird allerdings eine Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 € pro Jahr gewährt - auch, wenn tatsächlich keine Kosten angefallen sind.
Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können Fort- und Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben abziehen; für sie gibt es im Regelfall keine abzugsfähige Pauschale.
Damit eine Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie dazu geeignet sein, die „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“ - so regelt es das Berufsbildungsgesetz. Eine Weiterbildung kann dagegen auch die Umschulung zu einem neuen Beruf sein. Im Ergebnis muss eine Fortbildung oder Weiterbildung die berufliche Qualifikation fördern. Grundsätzlich können auch Sprachkurse abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der aktuellen oder angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit stehen. Dies gilt zum Beispiel für Fachsprachkurse. Dagegen können die Kosten allgemeinsprachlicher Kurse, die etwa der besseren Verständigung im Auslandsurlaub dienen, nicht steuermindernd angesetzt werden.
Zu den abzugsfähigen Fort- und Weiterbildungskosten zählen grundsätzlich sämtliche Kosten, die mit der Fort- oder Weiterbildung zusammenhängen. Neben den Lehrgangs- oder Seminarkosten sind dies insbesondere die Kosten für Fachliteratur und Reisekosten. Auch Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. Homeoffice zählen dazu. Als Reisekosten sind insbesondere die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hier können entweder die tatsächlichen Kosten, zum Beispiel für ein Zugticket, oder eine Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Daneben können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 € pro Tag für mehr als acht Stunden oder 28 € pro Tag für 24 Stunden Abwesenheit von zu Hause sowie entstandene Übernachtungskosten geltend gemacht werden. Findet die Fort- oder Weiterbildung online statt und ist die Teilnahme aus der privaten Wohnung möglich, kann eine Homeoffice-Pauschale von aktuell 6 € pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr steuerlich anerkannt werden. Das Gleiche gilt, wenn entsprechende Vor- oder Nachbereitungen erforderlich sind. Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können, anders als dies bis einschließlich 2022 möglich war, hingegen nicht mehr alternativ abgesetzt werden.
Tipps und Hinweise für Unternehmer
Altkassen: Hinzuschätzungen des Finanzamts müssen mit Augenmaß erfolgen
Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer des Finanzamts sein Augenmerk insbesondere auf die Kassenführung. Stellt sie sich als nicht ordnungsgemäß heraus, muss der geprüfte Unternehmer regelmäßig mit Hinzuschätzungen und teils hohen Steuernachzahlungen rechnen. Eine Vollschätzung unter vollständiger Verwerfung der Gewinnermittlung des Bargeldbetriebs ist aber nur zulässig, wenn die festgestellten Mängel gravierend sind.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) führt der Einsatz einer manipulierbaren Altkasse zwar zu einem formellen Mangel, dieser muss aber für sich als gering eingestuft werden, da alte Kassensysteme zu ihrer Zeit verbreitet und akzeptiert waren.
Im Streitfall hatte ein Restaurantbetreiber in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse einfacher Bauart verwendet, die bereits in den 1980er Jahren entwickelt worden war. Das Finanzamt sah die Kassenaufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß an, verwarf die Gewinnermittlung und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor - dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze. Das Finanzgericht (FG) beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle („Z1-Zähler“), durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden könne. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar - und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke - an und bestätigte im Wesentlichen die Vollschätzung des Finanzamts. Dass die Kasse tatsächlich manipuliert worden war, konnte das FG aber nicht feststellen.
Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen. Zwar sei die vom Restaurant verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen, was grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht darstelle, der dem Finanzamt eine Schätzungsbefugnis gebe. Das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle sei aber erst im Laufe der Zeit gewachsen. Betrieben, die eine solche alte Kasse nutzten, sei in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (unter bestimmten Voraussetzungen) Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des Mangels, der in der objektiven Manipulierbarkeit liege, sei dann nicht so hoch wie im Regelfall - er könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.
Tipps und Hinweise für GmbH-Gesellschafter
Irrtum: Ohne Zuwendungswillen droht keine verdeckte Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
- sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und
- in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
Hinweis: Nicht nur bei Leistungen zugunsten eines Gesellschafters sind vGA möglich, sondern auch, wenn ein Vermögensvorteil einer ihm nahestehenden Person zugutekommt.
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aber aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in diesem Zusammenhang maßgebend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist. Unerheblich sei, ob der Irrtum auch einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter unterlaufen wäre.
Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine vGA der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die GmbH machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.
Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Seiner Ansicht nach wäre einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen. Der BFH war jedoch anderer Ansicht und stellte klar, dass es für die Frage, ob der erforderliche Zuwendungswille für die Annahme einer vGA vorliege, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankomme. Der BFH hat den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen.
Tipps und Hinweise für Arbeitgeber & Arbeitnehmer
Freibetrag: Inflationsausgleichsprämie kann noch bis Ende 2024 gezahlt werden
Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € auszahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist eine solche Sonderzahlung mittlerweile bei mehr als drei Viertel der Tarifbeschäftigten in Deutschland auf dem Konto eingegangen oder wird ihnen laut Tarifvertrag noch bis Ende 2024 ausgezahlt. Etlichen Arbeitnehmern dürfte die Prämie aber noch nicht ge-zahlt bzw. zugesichert worden sein.
Arbeitgeber können frei entscheiden, in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange sie in Summe höchstens 3.000 € pro Arbeitnehmer beträgt. Auch eine ratierliche Auszahlung ist erlaubt. Wer Arbeitnehmern seit dem 26.10.2022 bereits eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt hat, die in Summe pro Arbeitnehmer unter 3.000 € liegt, kann bis zum 31.12.2024 also noch steuerfreie (Rest-)Zahlungen leisten.
Hinweis: Die Sonderzahlung muss auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, denn sie darf nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Eine Lohnkürzung um die Prämie ist also nicht erlaubt. Arbeitgeber müssen die Prämie im Lohnkonto kenntlich machen.
Gezahlt werden darf die Inflationsausgleichsprämie allen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten. Die Prämie kann also auch Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden, Beschäftigten im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen, gezahlt werden. In der Einkommensteuererklärung muss die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nicht angegeben werden.
Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den 1.000-€-Höchstbetrag
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Wohnung am Beschäftigungsort mit maximal 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Höchstbetrag fallen zum Beispiel Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten für die Zweitwohnung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass unter diese 1.000-€-Grenze auch die Zweitwohnungsteuer fällt, die für die Wohnung am Beschäftigungsort gezahlt wird. Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin aus beruf-lichen Gründen eine Zweitwohnung in München gemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 € bzw. 1.157 € hatte sie neben weiteren Kosten für ihre Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 € als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch jeweils nur bis zum Höchstbetrag von 12.000 €.
Der BFH hat dieses Vorgehen bestätigt. Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung dürften nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Auch die Zweitwohnungsteuer gehöre zu den Unterkunftskosten, da sie eine (unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene) zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßige Nutzung der Zweitwohnung darstelle.
Hinweis: Anders hat der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden; sie fallen nicht unter den 1.000-€-Höchstbetrag, da ihre Nutzung nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen ist.
Tipps und Hinweise für Hausbesitzer
Abschreibung: Wohnungsneubau lässt sich jetzt schneller refinanzieren
Das Wachstumschancengesetz ermöglicht der degressiven Abschreibung für Wohngebäude ein Comeback. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Neuregelung.
- Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neugebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen in der EU/im EWR.
- Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten und in den Folgejahren jeweils 5 % des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden.
- Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.
- Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 (Sechsjahreszeitraum) liegen.
- Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven Abschreibung, sondern der angezeigte Baubeginn.
- Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
- Die degressive Abschreibung ist zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombinierbar. Begünstigt werden dabei Neubauten mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, bei denen eine Baukostenobergrenze von 5.200 €/qm eingehalten wird und die Anschaffungs-/Herstellungskosten 4.000 €/qm nicht übersteigen.
Wichtige Steuertermine Juli 2024
10.07.
- Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev. und röm.-kath.
Erscheinungsdatum: