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Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 05/2024

Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Kryptowährungen: Finanzämter nehmen schwarze Schafe ins Visier

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat im letzten Jahr ein Auskunftsersuchen an eine Kryptohandelsplattform gerichtet und daraufhin die Daten zahlreicher Nutzer erhalten, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handeln. Die Datenpakete werden voraussichtlich an die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer weitergegeben. Nutzer, die ihre Gewinne bislang nicht oder nur unvollständig versteuert haben, geraten nun also ins Visier des Fiskus.

Hinweis: Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum etc. unterliegen der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr beträgt. Immerhin gibt es aber eine Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne von weniger als 600 € pro Jahr bleiben steuerfrei.

Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr behält und sie erst danach veräußert, muss auf die Gewinne keine Steuern zahlen. Werden Zinsen mit der Kryptowährung erzielt, wird darauf allerdings Abgeltungsteuer fällig. Bei der Erfassung der steuerpflichtigen Gewinne waren die Finanzämter bisher auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler angewiesen. Mit den von der Kryptohandelsplattform erhaltenen Daten können die Finanzämter jetzt selbst nachprüfen, ob Gewinne auch tatsächlich versteuert wurden. Ist dies nicht der Fall, drohen den Betroffenen ernsthafte Konsequenzen - im schlimmsten Fall kann es sogar zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung kommen.

Hinweis: Wer steuerpflichtige Gewinne bisher nicht erklärt hat, sollte gemeinsam mit uns prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden sollte.

Berliner Testament: Wie ein „betagtes“ Vermächtnis besteuert wird

In einem Berliner Testament können Ehepaare ein erst später fälliges Vermächtnis für ihre Kinder vorsehen, die beim Tod des erstverstorbenen Ehepartners nicht ihren Pflichtteil fordern. In einem solchen Fall kann der überlebende Ehepartner diese Vermächtnisverbindlichkeit (als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten) jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Laut BFH muss das berechtigte Kind den Erwerb des „betagten“ Vermächtnisses in dieser Konstellation zum Zeitpunkt des Todes des länger lebenden Ehegatten versteuern. Ist das Kind zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Im Streitfall hatten Eltern zunächst ein Berliner Testament errichtet.

Hinweis: Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehe- oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass der Nachlass erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen an einen Dritten fallen soll.

Als Erben des überlebenden Ehegatten hatten die Eheleute ihre Tochter und drei ihrer Geschwister eingesetzt. Zwei weitere Geschwister wurden enterbt. Zudem enthielt das Testament eine „Jastrowsche Klausel“. Danach sollte ein Kind vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten, wenn es nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils den Pflichtteil verlangt. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten beim Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.

Die enterbten Geschwister der Tochter machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die Tochter erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, das mit dem Tod der Mutter fällig wurde. Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der Tochter Erbschaftsteuer fest. Das Vermächtnis rechnete das Finanzamt weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die Tochter war dagegen der Auffassung, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und daher als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Laut BFH ist das Vermächtnis bei der Klägerin aber nicht doppelt besteuert worden. Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst beim Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht in Abzug bringen, weil sie diese Schuld mangels Fälligkeit nicht zu begleichen hatte. Nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

Hinweis: Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entstand - und zwar einmal bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der Tochter nach dem Tod der Mutter -, ist für die Steuerzahler zwar ungünstig, laut BFH aber nicht zu beanstanden.

Tipps und Hinweise für Unternehmer

Vorsteueraufteilung: Wann der Gesamtumsatzschlüssel anzuwenden ist

Ein Unternehmer kann für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die Vorsteuerbeträge sind dann in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel präzisiert.

Nach dem Unionsrecht hat die Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach dem Umsatzschlüssel zu erfolgen, der sich auf die Gesamtheit der getätigten Umsätze bezieht (Gesamtumsatzschlüssel). In diesem Fall ist der Prozentsatz des Vorsteuerabzugs auf volle Prozent aufzurunden. Die Mitgliedstaaten können aber auch einen vom Gesamtumsatzschlüssel abweichenden Aufteilungsmaßstab zulassen, wenn dieser präziser ist.

Nach deutschem Recht ist eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel nur zulässig, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist. Kommen mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt grundsätzlich dem Unternehmer. Die Finanzverwaltung behält sich jedoch vor, zu überprüfen, ob die gewählte Aufteilungsmethode sachgerecht ist.

Das BMF hat definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Gesamtumsatzschlüssel vorliegt und wie dieser im Einzelnen zu berechnen ist. Zudem räumt es dem Unternehmer die Möglichkeit ein, einen sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel zu wählen, sollte sich der bisher angewandte im Nachhinein als nicht sachgerecht herausstellen. Sofern der Unternehmer davon keinen Gebrauch macht, kann die Finanzverwaltung einen von ihr selbst ermittelten sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel anwenden. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsschlüssel sachgerecht ist, lässt die Finanzverwaltung aber weitgehend offen.

Hinweis: Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Wir beraten Sie gerne zur optimalen Aufteilungsmethode.

Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024 bekanntgegeben

Das Bundesfinanzministerium hat die 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Wer zum Beispiel eine Gaststätte, Bäckerei, Metzgerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

Hinweis: Wir informieren Sie gerne über die Vorteile einer pauschalen Erfassung von Warenentnahmen für den Privatbedarf.

Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mitarbeiterbeteiligungen: Gewinn aus marktüblichem Verkauf ist kein Arbeitslohn

Um Mitarbeiter zu binden und zu motivieren, geben viele Arbeitgeber Mitarbeiterbeteiligungen aus. Veräußert ein Arbeitnehmer eine (verbilligt erworbene) Beteiligung später gewinnbringend, ist der daraus erzielte Gewinn kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in leitender Position bei der A-GmbH beschäftigt war. Die Anteile an dieser GmbH hielt die Y-AG, die von einer Investorengruppe über die S-Kapitalgesellschaft mit dem Ziel erworben wurde, diese nach einer Umstrukturierung an die Börse zu bringen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ausgesuchten Führungspersonen der A-GmbH, darunter dem Kläger, die Möglichkeit eingeräumt, sich über ein Managementbeteiligungsprogramm an dem Investment zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im Jahr 2006 die Beteiligung an einer Manager-KG ermöglicht, die ihrerseits Anteile an der S-Kapitalgesellschaft erwarb.

Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000 € an der KG und war so mit ca. 0,15 % an der S-Kapitalgesellschaft beteiligt. Nach einem Jahr konnte die Y-AG erfolgreich an der Börse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart, schied die Manager-KG nach dem Börsengang wieder aus der S-Kapitalgesellschaft aus und erhielt dafür Aktien an der Y-AG. Entsprechend seiner Kommanditbeteiligung wurden dem Kläger sodann Aktien der Y-AG im Wert von über 3.000.000 € übertragen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der BFH hat dies abgelehnt. Zwar können auch von Dritten gewährte Vorteile zu Arbeitslohn führen, soweit sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Die Annahme von Arbeitslohn scheidet aber aus, wenn der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen beruht. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führt, ist nur insoweit zu bejahen, als die Beteiligung verbilligt eingeräumt wurde (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung gegenüber den Anschaffungskosten der Beteiligung).

Die Beteiligung an der Manager-KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber war zivilrechtlich wirksam begründet worden, so dass eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vorlag. Nur wenn den Managern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis - hier ein gemessen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket - gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon war im Streitfall aber nicht auszugehen.

Hinweis: Da der Veräußerungsgewinn 2007 auch nicht auf andere Weise besteuert werden konnte, blieb der Gewinn im Ergebnis steuerfrei. Seit 2018 werden solche Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst, allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird dadurch zwar eingeschränkt, bleibt aber angesichts des meist höheren individuellen Steuersatzes aus Mitarbeitersicht immer noch rentabel.

Geldwerter Vorteil: Hotelaufenthalt ist bei Gesundheitsprävention nicht steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 € pro Jahr zuwenden. Wichtig ist, dass diese Zuschüsse zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Begünstigt sind zum Beispiel Kurse, die Krankheitsrisiken des Arbeitnehmers minimieren. Hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsangebote (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Thema Sucht (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training). Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die im Betrieb des Arbeitgebers stattfinden und die er finanziert. Die Arbeitnehmer erhalten dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung, das spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Arbeitgeber Unterkunfts- und Verpflegungskosten rund um steuerlich begünstigte Präventionsleistungen nicht steuerfrei übernehmen kann. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer zu Gesundheitstagen (von Freitag bis Sonntag) in ein Ferienzentrum und ein Hotel eingeladen hatte. Auf dem Programm standen unter anderem Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse.

Von den Kosten in Höhe von 295 € pro Teilnehmer mussten die Arbeitnehmer nur einen Eigenanteil von 99 € übernehmen, der ihnen später sogar von ihren Krankenkassen größtenteils erstattet wurde (als Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung). Der Arbeitgeber sah die von ihm getragenen Kosten als steuerfreien Arbeitslohn zur betrieblichen Gesundheitsförderung an und behielt darauf dementsprechend keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt forderte für die übernommenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten jedoch Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach, wogegen dieser klagte.

Der BFH hat dem Finanzamt recht gegeben und entschieden, dass diese Kosten nicht unter die Steuerbefreiung zur betrieblichen Gesundheitsförderung gefasst werden können. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und deren Anknüpfung an das Sozialversicherungsrecht. Die Steuerbefreiung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich bei Gesundheitstagen um eine einheitliche Maßnahme handle. Vielmehr müsse die Befreiung für jeden gewährten Vorteil einzeln überprüft werden.

Tipps und Hinweise für Hausbesitzer

Spekulationsfrist: Verkauf eines abgetrennten Gartenteilstücks ist steuerpflichtig

Manche selbstgenutzten Einfamilienhäuser stehen inmitten großer Gartengrundstücke. Angesichts der stark gestiegenen Grundstückspreise der letzten Jahre kann es in solchen Fällen sehr lukrativ sein, eine unbebaute Teilfläche abzutrennen und durch Verkauf zu Geld zu machen. Wer meint, den erzielten Erlös aufgrund der vorherigen Selbstnutzung steuerfrei einnehmen zu können, ist allerdings auf dem Holzweg: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der Verkauf einer unbebauten Teilfläche eines selbstbewohnten Einfamilienhauses bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst.

Geklagt hatten Eheleute, die 2014 ein Wohnhaus mit einem 3.863 qm großen Garten erworben und bezogen hatten. Fünf Jahre später teilten sie das weitläufige Grundstück und veräußerten eine 1.000 qm große Teilfläche, die am Ende ihres Gartens lag. Das Finanzamt besteuerte einen privaten Veräußerungsgewinn, wogegen die Eheleute vor den BFH zogen und geltend machten, dass der Verkauf aufgrund der früheren Selbstnutzung nicht besteuert werden dürfe.

Der BFH hat den Steuerzugriff jedoch bestätigt. Zwischen dem ursprünglich angeschafften Flurstück und der veräußerten Teilfläche habe eine wirtschaftliche Teilidentität bestanden, was Grundlage für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts sei. Der Verkauf der Teilfläche konnte nicht aufgrund der früheren eigenen Wohnnutzung steuerfrei bleiben. Begrifflich kann nur das Wohngebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Der Grund und Boden des Gebäudes darf nur dann unter die Selbstnutzung gefasst werden, wenn zwischen ihm und dem Gebäude ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestanden hat. Dieser Zusammenhang war im Streitfall durch die Grundstücksteilung, mit der die Veräußerungsabsicht zu Tage getreten war, verdrängt worden.

Wichtige Steuertermine Mail 2024

10.05.

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev. und röm.-kath.

15.05.

  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer

Erscheinungsdatum:

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