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Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 04/2024

Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Einkommensteuererklärung 2023: Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden!

Um Gaskunden während der Energiekrise von den drastisch gestiegenen Verbrauchskosten zu entlasten, hatte der Bund 2022 die Gaspreisbremse eingeführt. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher Ende 2022 von ihren Abschlägen befreit. Ab 2023 mussten sie aufgrund der Preisbremse dann einen niedrigeren, subventionierten Betrag zahlen. Ursprünglich sollte die Entlastung durch die Gaspreisbremse von Besserverdienenden nachversteuert werden. Die Grenze lag im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 € bzw. 133.830 € (Einzelveranlagung bzw. Zusammenveranlagung). Der Entlastungsbetrag war in der Anlage SO (Zeile 17) zur Einkommensteuererklärung zu erklären. Besteuert werden sollte die Leistung in dem Jahr, in dem die Endabrechnung des Energieversorgers, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters bzw. die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurde.

Die Dezember-Soforthilfe 2022 muss somit in der Regel in der Steuererklärung 2023 angegeben werden. Da die Versteuerung erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht, hat die Bundesregierung hiervon aber wieder Abstand genommen. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen.

Hinweis: Am 22.12.2023 waren die Papier-vordrucke zur Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden; diese Vordrucke werden nicht geändert. Bei elektronischen Einkommensteuererklärungen via Elster ist ab dem 26.03.2024 keine Abfrage zur Gaspreisbremse mehr in der Anlage SO enthalten.

Freiwilligendienst: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern

Viele volljährige Kinder absolvieren nach dem Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung oder ihres Erststudiums eine weitere Ausbildung. Während dieses weiteren Ausbildungsabschnitts haben Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Mitunter können „mehraktige“ Ausbildungen noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden. Der Umfang der Erwerbstätigkeit spielt dann erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle. Voraussetzung dafür ist aber, dass

  • die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und
  • das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat.

Hinweis: Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, gelten regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung um einen weiteren Mosaikstein erweitert. Er hat entschieden, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang bei einer mehraktigen Ausbildung nur besteht, wenn die „aufgesattelte“ Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. Beide Ausbildungsabschnitte (z.B. Bachelor- und Masterstudiengang) müssen demnach so eng wie möglich zeitlich verklammert sein.

Geklagt hatte der Vater einer volljährigen Tochter. Sie hatte nach ihrem Bachelorabschluss 2018 zunächst ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) geleistet. Im Anschluss daran war sie einer dreimonatigen Aushilfstätigkeit (von mehr als 20 Wochenstunden) nachgegangen. Ende 2019 nahm sie schließlich ihr Masterstudium auf.

Laut BFH hat die Tochter ihre erstmalige Berufsausbildung mit dem Bachelorabschluss erlangt, so dass ab diesem Zeitpunkt der Umfang ihrer Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch zu prüfen war. Das Masterstudium gehörte nicht mehr zur Erstausbildung, weil die Tochter damit nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen hatte. Sie hatte sich vielmehr aus persönlichen Gründen entschieden, ein FSJ abzuleisten und ihr Masterstudium somit aufzuschieben. Die Erwerbstätigkeit war daher bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs relevant und führte aufgrund der Wochenstundenzahl (über 20 Stunden) dazu, dass der Kindergeldanspruch für die Monate der Erwerbstätigkeit entfiel.

Hinweis: Nutzen Sie vorab unser Beratungsangebot, wenn Ihr Kind erst nach einem Bachelorabschluss ein FSJ ableisten möchte!

Tipps und Hinweise für Unternehmer

Mitunternehmeranteil: Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Solche Earn-out-Zahlungen muss der Verkäufer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erst bei tatsächlichem Zufluss versteuern. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn zum Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).

Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen dürfen nach dem Urteil erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst zum Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es laut BFH, solche Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen.

Hinweis: Earn-out-Zahlungen müssen bei Zufluss als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen versteuert werden. Dieser Zeitpunkt kann auch mehrere Jahre nach der Anteilsveräußerung liegen.

Mittelbare Veranlassung: Unentgeltliche Zuwendungen schließen Vorsteuerabzug nicht aus

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit dem Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung, vor allem unentgeltlichen Zuwendungen von Unternehmern, auseinandergesetzt.

Der Leistungsempfänger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2011 klargestellt. Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich. Im Jahr 2020 hat sich der BFH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine Rechtsprechung abweichend von der Verwaltungsauffassung geändert. Der Vorsteuerabzug ist danach auch aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig, wenn die Leistung unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird. Eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Folglich kann einem Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug auch zustehen, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen. Das setzt allerdings voraus, dass

  • die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen,
  • die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und
  • der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist.

Einkommensteuervorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für die Folgejahre festsetzen

Wer Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt, erhält regelmäßig Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide vom Finanzamt. Darin fordert es die Vorauszahlungen grundsätzlich quartalsweise in vier gleich hohen Beträgen an. Häufig werden die Vorauszahlungen mit einem solchen Bescheid auch gleich für die Folgejahre festgesetzt. Das erkennen Sie daran, dass das Finanzamt die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz „ab 2024“ festsetzt.

Hinweis: Festgesetzte Vorauszahlungen gelten selten über mehrere Jahre hinweg in unveränderter Höhe. Denn das Finanzamt aktualisiert das Vorauszahlungssoll in der Regel mit jedem neuen Jahressteuerbescheid, so dass ein neuer Vorauszahlungs-bescheid erlassen wird.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte ein Steuerzahler die Vorauszahlung für das erste Quartal 2019 nicht pünktlich geleistet. Er sollte deshalb später Säumniszuschläge auf diese Steuerschuld entrichten. Offenbar hatte er übersehen, dass sein Finanzamt mit einem 2018 ergangenen Vorauszahlungsbescheid für dasselbe Jahr auch schon Vorauszahlungsbeträge für 2019 festgesetzt hatte (Wortlaut im Bescheid „ab 2018“). Dagegen zog der Steuerzahler bis vor den BFH und machte geltend, dass Finanzämter lediglich Vorauszahlungen für das laufende Jahr festsetzen dürften. Somit habe kein fälliger Vorauszahlungsanspruch für 2019 bestanden, so dass er auch keine Säumniszuschläge zahlen müsse.

Der BFH war anderer Ansicht und hat entschieden, dass Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden können. Aus dem Gesetz ergibt sich nichts Gegenteiliges. Gesetzliche Vorgabe ist lediglich, dass sich die Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden Einkommensteuer orientieren muss, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Ergebnisse einer Veranlagung dürfen damit auch die Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.

Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Niedriglohnsektor: Wie viel Mindestlohn im Jahr 2024 gezahlt wird

Seit dem 01.01.2024 beträgt der bundesweit flächendeckende Mindestlohn 12,41 € brutto pro Stunde - er liegt damit lediglich um 3,4 % höher als der vorherige Satz von 12 €, der bereits seit dem 01.10.2022 galt. Laut Statistischem Bundesamt fallen rund 5,8 Mio. Beschäftigte unter den Mindestlohn. Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende und Praktikanten.

Seit Oktober 2022 reduziert sich durch die regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns für Minijobber nicht mehr die Arbeitszeit. Seither sind der Mindestlohn und die Minijobverdienstgrenze aneinander gekoppelt. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber hat sich 2024 auf 538 € erhöht und lässt wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibt, darf somit ein Verdienst von 6.456 € pro Jahr nicht überschritten werden. Übersteigt der Stundenlohn den Mindestlohn, reduziert sich im Minijobverhältnis aber die maximal erlaubte Arbeitszeit.

Branchenbezogen gelten teilweise höhere Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften ausgehandelt wurden. Zum Jahresbeginn sind zum Beispiel die Mindestlöhne im Dachdecker-, Schornsteinfeger, Gerüstbau-, Elektro-, Maler- und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen. Angestellte in der Altenpflege sehen ab dem 01.05.2024 einer Erhöhung von 5 % entgegen. Für Pflegehilfskräfte gelten ab diesem Zeitpunkt 15,50 €, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 € und für Pflegefachkräfte 19,50 € pro Stunde.

Auch für Auszubildende im Niedriglohnsektor, wie dem Friseur- oder Floristenhandwerk, hat sich die finanzielle Situation seit Jahresbeginn durch eine gesetzliche Erhöhung der Mindestvergütung verbessert. Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich nun über mindestens 649 € freuen. Im zweiten Ausbildungsjahr liegt die Vergütung bei mindestens 766 €, im dritten Ausbildungsjahr bei mindestens 876 € und im vierten Lehrjahr bei mindestens 909 €.

Nachwuchswissenschaftler: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei

In Deutschland können sich Nachwuchswissenschaftler bei zahlreichen privaten und öffentlichen Institutionen um Stipendien bemühen. Diese Art der finanziellen Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbefreit sind. Das Stipendium soll den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern und finanziellen Freiraum schaffen, um sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorbereiten und auf die Forschungsarbeit konzentrieren zu können. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sah der BFH im Streitfall allesamt als erfüllt an:

  • Begünstigter Stipendiengeber: Die DFG folgt nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und fördert mit ihren Mitteln die Forschung und die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung.
  • Höhe der Förderung: Die bewilligten Mittel überschritten nicht den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag. Dies folgerte der BFH aus dem Umstand, dass die Klägerin aus ihrer vorherigen Tätigkeit als Lehrstuhlvertretung deutlich höhere Bruttoeinnahmen bezogen hatte.

Keine Pflicht zur Gegenleistung: Die Klägerin war gegenüber der DFG zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet, es lag also keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung vor und keine Gegenleistung, die über die Verwirklichung des Förderzwecks hinausging und einen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Stipendiengeber hatte.

Hinweis: Die DFG hatte der Nachwuchswissenschaftlerin noch einen pauschalen Zuschlag gezahlt, der eine etwaige Versteuerung des Stipendiums ausgleichen sollte. Für den BFH sprach dies aber nicht gegen die Steuerfreistellung des Stipendiums, da in den Förderbedingungen geregelt war, dass der Zuschuss bei späterer Steuerfreistellung des Stipendiums wieder zurückgezahlt werden muss.

Tipps und Hinweise für Hausbesitzer

Spekulationsfrist: Wohnungsüberlassung an einen Elternteil ist keine Selbstnutzung

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, ist die erzielte Wertsteigerung als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Selbstbewohnte Immobilien können dagegen steuerfrei veräußert werden, wenn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen hat.

Die Überlassung einer Wohnung an die (Schwieger-)Mutter ist laut Bundesfinanzhof (BFH) keine Selbstnutzung. Daher muss bei einem Verkauf der Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist ein privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2009 eine Eigentumswohnung gekauft und nach Fertigstellung unentgeltlich der Mutter der Ehefrau überlassen hatte. Sieben Jahre später, nachdem die (Schwieger)Mutter verstorben war, veräußerten die Eheleute die Wohnung mit Gewinn.

Der BFH hat entschieden, dass die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war und deren Verkauf deshalb ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Steuerzahler die Immobilie auch selbst - gegebenenfalls mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten - bewohnt. Als Selbstnutzung gilt zwar auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind, da eine solche Nutzung dem Eigentümer als eigene Nutzung zuzurechnen ist. Diese Ausnahmere-gelung lässt sich aber nicht auf die Überlassung an eine (Schwieger-)Mutter übertragen.

Wichtige Steuertermine April 2024

10.04.

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev. und röm.-kath.

Erscheinungsdatum:

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

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