Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler
Überblick: Welche Neuerungen ab 2024 gelten
Das Jahr 2024 bringt einige steuerrechtliche Änderungen, darunter die Folgenden:
- Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag hat sich auf 11.604 € für Alleinstehende und auf 23.208 € für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner erhöht. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Die Bundesregierung plant zudem, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 weiter auf 11.784 € zu erhöhen.
- Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag ist entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls (zunächst) auf 11.604 € gestiegen. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
- Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt ab 2024 für jeden Elternteil 3.192 €, für beide Elternteile zusammen 6.384 €. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 € bzw. 2.928 € ist der Freibetrag damit auf 9.312 € für Paare und auf 4.656 € für Alleinstehende gestiegen.
- Solidaritätszuschlag: Beim Solidaritätszuschlag wurde die Freigrenze ab 2024 auf eine Einkommensteuer von 18.130 € (bei Einzelveranlagung) und 36.260 € (bei Zusammenveranlagung) angehoben.
- Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wurde auf 40.000 € bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben.
- Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ist von 1.440 € auf 2.000 € gestiegen. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
- Minijob: Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 von 12 € auf 12,41 € ist auch die Grenze für Minijobber von 520 € auf 538 € gestiegen
Spendenabzug: Gutes tun und Steuern sparen
Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland lassen sich mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen und mindern so die eigene Einkommensteuerlast. Wird die 20-%-Grenze überschritten, geht die milde Gabe steuerlich aber nicht verloren; der steuerlich nicht ausgenutzte Spendenteil kann über einen Vortrag im folgenden Jahr abgezogen werden.
Damit das Finanzamt die Spende anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
Für Einzelspenden bis 300 € wird der Kontoauszug oder der Bareinzahlungsbeleg als Nachweis der Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen muss eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung der Empfängerorganisation vorliegen. Die Bescheinigung kann digital oder klassisch als Brief versandt und sollte aufbewahrt werden. Das Finanzamt will sie nur auf Anforderung sehen (Belegvorhaltepflicht).
Hinweis: Vorsicht ist bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation im Internet helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung hingewiesen. Die Alarmglocken sollten zum Beispiel schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt.
Neben dem „regulären“ Sonderausgabenabzug für Spenden gibt es noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen: Diese sind bis zu 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 €) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 € (bei Zusammenveranlagung bis 1.650 €). Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über 1.650 € (bzw. 3.300 €) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als „reguläre“ Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 €).
Tipps und Hinweise für Unternehmer
Jahresabschluss: Bundesamt für Justiz nimmt Rücksicht auf Pandemienachwirkungen
Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehört es, Jahresabschlüsse zu erstellen. Bestimmte Unternehmen, vor allem Kapitalgesellschaften, sind zudem verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen.
Hinweis: Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, müssen elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2022 begonnen haben, müssen die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden.
Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Sofern ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften verstößt, prüft das Bundesamt zudem, ob ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist. Zahlt das Unternehmen die Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten nicht, werden sie vollstreckt.
Laut Bundesamt für Justiz führt die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen zum Bilanzstichtag 31.12.2022 (gesetzliches Fristende: 31.12.2023) nicht umgehend zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens. Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie hat das Bundesamt zunächst eine „Stillhaltefrist“ bis zum 02.04.2024 gesetzt, so dass Unternehmen in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 noch nicht mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen müssen.
EU: Zentrale Vorschriften zur Mindestbesteuerung sind in Kraft getreten
Zum 01.01.2024 sind zentrale EU-Vorschriften in Kraft getreten, mit denen ein Mindeststeuersatz von 15 % für multinationale Unternehmen eingeführt wurde, die in EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Mit dem Inkrafttreten der bereits 2022 von den Mitgliedstaaten einstimmig vereinbarten Vorschriften für eine effektive Mindestbesteuerung wird die „zweite Säule“ formell umgesetzt.
Hinweis: Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen. Im Rahmen der „zweiten Säule“ werden die Anreize für Unternehmen gesenkt, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern. Die „zweite Säule“ führt bereits zu Ergebnissen, denn eine Reihe von Nullsteuergebieten hat die Einführung einer Körperschaftsteuer für die in den Anwendungsbereich der Regeln fallenden Unternehmen angekündigt.
Die Vorschriften gelten für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. € pro Jahr. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.
Die Richtlinie enthält ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung und Anwendung einer „Zusatzsteuer“, die in einem bestimmten Land geschuldet wird, falls der effektive Steuersatz unter 15 % liegt. Unterliegt eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht dem effektiven Mindeststeuersatz, wendet der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft auch auf die Tochtergesellschaft eine Zusatzsteuer an. Ferner gewährleistet die Richtlinie die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.
Onlinehandel: Ab 2024 gelten neue Regelungen gegen Mehrwertsteuerbetrug
Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mitgliedstaaten dienen. Durch das neue Regelwerk sollen die Steuerbehörden der Staaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können. Dabei liegt der Schwerpunkt auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist. Denn einige Onlineverkäufer vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher ohne eigene physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat. Sie sind zudem nirgendwo in der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert oder melden einen zu geringen Wert ihrer Onlineverkäufe. Die Mitgliedstaaten brauchen daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufdecken zu können.
Das neue System nutzt nun die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Onlinekäufe in der EU erfolgen. Seit dem 01.01.2024 müssen diese Dienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen. Ab dem 01.04.2024 sind sie verpflichtet, den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger zu über-mitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden dann in einer neuen europäischen Datenbank erfasst. Alle Informationen werden anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Für die Staaten wird es dadurch deutlich leichter werden, Daten zu analysieren und Onlineverkäufer auszumachen, die ihren Mehrwertsteuerverpflichtungen nicht nachkommen.
Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Sachbezugswerte: Wenn Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt im Betrieb essen dürfen
Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Solche Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.
Das Bundesfinanzministerium hat zu den Sachbezugswerten für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten für das Jahr 2024 Stellung genommen. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck; der Arbeitgeber muss also nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten der Verpflegung ermitteln, sondern kann Pauschalen zugrunde legen. Diese gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeiten 60 € nicht übersteigt.
Der Wert eines Frühstücks wurde auf 2,17 € festgelegt, der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,13 € je Kalendertag. Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun also eine Pauschale von insgesamt 10,43 €.
Ist die Verpflegung für den Arbeitnehmer kostenlos, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen zum Beispiel für 3 €, ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2024 also 1,13 €) als geldwerter Vorteil anzusetzen. Muss der Mitarbeiter 4,13 € oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an.
Mobilität: So bewerten Sie die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern lohnsteuerfrei (Elektro-)Fahrräder überlassen, sofern dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Geht die Überlassung des Dienstfahrrads mit einer Lohnkürzung einher, kommt die Steuerbefreiung zwar nicht zum Tragen, dafür aber eine geminderte Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung.
Als monatlicher Durchschnittswert der Privatnutzung ist für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 € abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer lohnzuversteuern. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad aber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, ist ab dem 01.01.2020 als monatlicher Durchschnittswert nur noch 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung zu versteuern. Für das Kalenderjahr 2019 war noch 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.
Nach wie vor muss der volle Preis nach der Preisempfehlung lohnversteuert werden, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 nur der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad wechselt.
Die Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Monat ist auf Fahrradüberlassungen nicht anwendbar, auch nicht bei der Anwendung der Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil aber unter den Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr gefasst werden. Das gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) hat klargestellt, dass die günstigen Besteuerungsregelungen auch anwendbar sind, wenn einem Arbeitnehmer mehrere (Elektro-)Fahrräder überlassen werden. Auf Elektroroller lassen sich die Steuerbefreiung und die günstigen Bewertungsregelungen allerdings nicht anwenden.
Laut OFD kann dem Arbeitnehmer auch fest verbautes Zubehör des (Elektro-)Fahrrads steuerfrei überlassen werden. So kann zum Beispiel nachträglich ein fest verbautes Schloss oder Navigationsgerät am Fahrradrahmen bzw. Lenker angebracht werden, ohne dass hierauf Lohnsteuer anfällt. Wird hingegen zusätzlich ein Fahrradanhänger überlassen, ist der daraus entstehende Vorteil steuerpflichtig (nicht fest verbaut). Das Gleiche gilt für die Überlassung von Fahrradhelmen, mobilen Navigationsgeräten und Satteltaschen.
Tipps und Hinweise für Hausbesitzer
Grundsteuerreform: Verbände unterstützen Musterklagen gegen neues Bewertungssystem
Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren. Sie wollen vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen. In Berlin, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wurden mittlerweile die ersten Klagen eingereicht. Mit den Musterklagen lassen die Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist.
Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, weil das BVerfG das bisher geltende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt hatte. Es hatte den Gesetzgeber aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben.
Der BdSt und Haus & Grund halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und streben an, das neue Bewertungsverfahren erneut vom BVerfG prüfen zu lassen. Die Verbände haben im Rahmen der Klagen ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof eingebracht, nach dem das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig ist. Vor allem die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte werden beanstandet.
Wichtige Steuertermine März 2024
11.03.
- Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev. und röm.-kath.
11.03.
- Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer ev. und röm.-kath
Erscheinungsdatum: