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Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 02/2024

Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Säumniszuschläge: Zinssatz von 12 % pro Jahr ist weiterhin rechtens

Steuerzahler müssen Säumniszuschläge an ihr Finanzamt zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein stolzer Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.

Der Gesetzgeber hatte den Zinssatz in einem anderen Bereich - und zwar für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen - auf Druck des Bundeserfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt. Der Grund war, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war. Fraglich war, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss. Daraufhin entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2022 aber, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen.

Säumniszuschläge sollen in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben. Die Höhe der Säumniszuschläge ist laut BFH auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen. Die Entscheidungsfälle betrafen Säumniszuschläge, die für Zeiträume bis zum 31.12.2018 entstanden waren. Der V. Senat des BFH hält nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung an dieser Rechtsprechung auch für Säumniszuschläge fest, die für Zeiträume nach dem 31.12.2018 entstehen.

Gastronomie: Restaurantbesuche werden teurer

Ein dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ab dem 01.01.2024 gilt somit wieder der Regelsteuersatz von 19 %.

Die Corona-Pandemie war für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung mit gravierenden Folgen für das Wirtschaftsleben. Besonders betroffen waren Gastronomiebetriebe. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Getränkeabgabe eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.

Die Gastronomiebranche hatte vehement dafür geworben, die Steuersenkung dauerhaft beizubehalten. Gastwirte befürchten, dass viele Menschen, die aufgrund der hohen Inflation derzeit ohnehin zurückhaltend konsumieren, bei erhöhten Preisen auf einen Restaurantbesuch verzichten werden. Zudem sei der administrative und technische Aufwand durch die Steuersatzänderung erheblich. Beispielsweise müssen die Kassen in Restaurants rechtzeitig umprogrammiert werden, so dass ab dem 01.01.2024 der neue Steuersatz angewandt wird.

Zu beachten ist außerdem die steuerliche Behandlung von Restaurantgutscheinen, die vor dem 31.12.2023 gekauft wurden, aber erst danach eingelöst werden. Liegt ein Einzweckgutschein vor, der sofort besteuert wird, bleibt es bei dem im Jahr 2023 gültigen Steuersatz. Bei einem Mehrzweckgutschein entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.

Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin für Gerichte, die der Gast mitnimmt.

Tipps und Hinweise für Unternehmer

Sofort- und Poolabschreibung: So lässt sich bewegliches Anlagevermögen schnell abschreiben

Selbständige und Gewerbetreibende sind daran interessiert, ihr Anlagevermögen möglichst schnell abzuschreiben, um so zeitnah Steuern zu sparen und ihre Liquidität zu erhöhen. Sie dürfen abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroausstattung oder Maschinen) sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abschreiben. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ohne Umsatzsteuer maximal 800 € (geplant ab 2024: 1.000 €) betragen (Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter). Alternativ können Unternehmer ihre Wirtschaftsgüter auch

  • über die individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben oder
  • alle in einem Jahr angeschafften/hergestellten Anlagegüter mit Kosten von jeweils über 250 € bis 1.000 € (geplant ab 2024: bis 5.000 €) ohne Umsatzsteuer in einem jahresbezogenen Sammelposten zusammenfassen.

Dieser Sammelposten darf dann über fünf Jahre (geplant ab 2024: drei Jahre) „im Paket“ abgeschrieben werden. Diese Poolabschreibung erfolgt unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb der Fünfjahresfrist schon wieder entnommen oder veräußert werden. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, in welchem Monat die Wirtschaftsgüter angeschafft wurden; der Sammelposten wird stets über fünf Jahre zu je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst.

Hinweis: Wenn sich der Unternehmer dafür entscheidet, alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter über einen Sammelposten abzuschreiben, darf er die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in diesem Jahr nur für Wirtschaftsgüter bis 250 € vornehmen, die 1.000-€-Grenze spielt dann keine Rolle.

Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Poolabschreibung sind sowohl für bilanzierende Unternehmer als auch für Einnahmenüberschussrechner anwendbar. Der Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter lässt sich sogar von Arbeitnehmern bei ihrem Werbungskostenabzug nutzen, eine Poolabschreibung ist bei ihnen allerdings nicht möglich.

Imbiss- und Marktstände: Mieten für Standplätze sind gewerbesteuerlich hinzuzurechnen

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen zu erhöhen und um gewerbesteuerliche Kürzungen zu vermindern. So ergibt sich der Gewerbeertrag - die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) zahlt.

Laut Bundesfinanzhof sind auch Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.

Tipps und Hinweise für GmbH-Geschäftsführer

Kirchenlohnsteuer: Sonderausgabenabzug bei Kostenerstattung an den Arbeitgeber

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie für ihre Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Das Gleiche gilt für die Kirchensteuer, die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren anfällt. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner der Steuer. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die für ihn im Wege der Haftung gezahlten Steuern zu erstatten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch die Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe absetzen darf, die er nach einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers diesem erstattet hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt eine GmbH für Lohn- und Kirchensteuer ihres Geschäftsführers in Haftung genommen, weil eine Sachzuwendung an den Geschäftsführer unversteuert geblieben war. Die GmbH zahlte und nahm den Geschäftsführer daraufhin in Regress, so dass Letzterer unter anderem die Kirchensteuer ausglich und als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzte. Das Finanzamt setzte jedoch den Rotstift an, weil der Geschäftsführer die Kirchensteuer nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe. Er sei vielmehr im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden, was einen Sonderausgabenabzug ausschließe.

Der BFH hat den Ansatz als Sonderausgaben jedoch zugelassen. Für die Abzugsberechtigung ist unerheblich, ob der Steuerzahler seine persönliche Kirchensteuer selbst zahlt oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten wird. Auch bei einem Regress ist der Arbeitnehmer im Innenverhältnis als Schuldner der Lohnkirchensteuer zur Zahlung in voller Höhe verpflichtet. Die GmbH hatte die Steuerschuld des Geschäftsführers verausgabt, die dieser ihr anschließend erstattete. Der Geschäftsführer zahlte daher - wenn auch an die GmbH - auf seine persönliche Steuerschuld und nicht auf die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers (fremde Steuerschuld).

Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeberzuschüsse: Auch das Deutschlandticket dürfen Sie steuerfrei überlassen

Damit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nicht mit dem privaten Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geschaffen, die für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten gilt. Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch im öffentlichen Personenfernverkehr sowie berufliche und private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.

Hinweis: Tickets für den Personennahverkehr kann der Arbeitgeber folglich unabhängig von der Art der Nutzung steuerfrei übernehmen. Der Arbeitnehmer darf damit auch ausschließlich privat reisen, ohne die Steuerbefreiung zu gefährden.

Als Personennahverkehr haben die Finanzämter bisher nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (etwa Züge wie RB und RE) anerkannt. Die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war.

Das Bundesfinanzministerium hat nun aber geregelt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann. Es ist trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE-Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr einzustufen. Der Arbeitnehmer darf das Ticket also auch unbegrenzt privat einsetzen, ohne dass die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss entfällt.

Doppelter Haushalt: 60-qm-Begrenzung für Unterkünfte gilt nicht im Ausland

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Unterkunftskosten seit 2014 mit maximal 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen zum Beispiel Miete, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.

Hinweis: Vor 2014 durften die Unterkunftskosten nur abgesetzt werden, soweit sie angemessen waren. Als angemessen galten Unterkunftskosten, die die Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschritten. Wer an seinem Beschäftigungsort großzügiger und teurer wohnte, konnte seine Kosten somit nur anteilig abziehen.

Die Finanzämter wenden diese 60-qm-Regelung bis heute bei doppelten Haushaltsführungen im Ausland an. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Praxis nun entgegengetreten und hat entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen.

Im Urteilsfall ging es im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung um beamtenrechtlich zugewiesene Dienstwohnungen mit Flächen von 249 qm und 185 qm. Für die Wohnungen hatte der Kläger Dienstwohnungsvergütungen gezahlt, die er - zusammen mit den Nebenkosten - als Werbungskosten geltend machte. Sein Finanzamt erkannte die Kosten jeweils nur anteilig für eine 60 qm große Wohnung an. Der BFH hat den Werbungskostenabzug der Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort dagegen in tatsächlicher Höhe zugelassen. Die 60-qm-Regelung sei damals nur für Inlandsfälle aufgestellt worden und lasse sich nicht auf Auslandssachverhalte übertragen. Im Ausland sei sie gar nicht handhabbar, da sich die durchschnittliche ortsübliche Miete in der Ferne nicht belastbar ermitteln lasse. Vielmehr müssten die Gegebenheiten im einzelnen Land betrachtet werden. Maßgeblich sei dabei, welche Kosten im Ausland notwendig seien.

Auslandsdienstreisen: Ab 2024 neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung

Gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten einmal im Jahr. Diese Beträge kommen bei beruflich bzw. betrieblich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung. Das BMF hat nun für zahlreiche Länder eine Anpassung ab dem 01.01.2024 vorgenommen.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die Verpflegungspauschalen sind dagegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.

Tipps und Hinweise für Hausbesitzer

Luxusimmobilien: Verlustbringende Vermietung bringt häufig keine Steuerersparnis

Wer eine Immobilie mit mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, darf daraus resultierende Vermietungsverluste nicht ohne weiteres mit seinen anderen Einkünften verrechnen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben hatte. Die Immobilien vermietete es unbefristet seinen volljährigen Kindern, wodurch jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 € entstanden. Die Verluste verrechnete das Ehepaar mit seinen übrigen Einkünften, so dass sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab.

Der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften, die zu einer Steuerersparnis geführt hätte, jedoch nicht zugelassen. Bei solch großen Objekten muss der Vermieter laut BFH nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt ist, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, weil über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet werden, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Die aus dieser Tätigkeit stammenden Verluste sind dann nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.

Mit diesem Urteil bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Danach kann bei der Vermietung aufwendig gestalteter oder ausgestatteter Objekte (z.B. mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche oder einem Schwimmbad) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden. Bei solchen Objekten spiegelt die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen wider, und sie lassen sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten. Bei diesen Objekten ist daher regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.

Hinweis: Die Hürden für den Verlustabzug liegen bei Luxusimmobilien damit also hoch. Nicht betroffen sind hiervon Vermieter, die Immobilien außerhalb des Luxussegments dauerhaft zu Wohnzwecken vermieten. In diesen Fallgestaltungen wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht (ausgenommen sind hiervon jedoch verbilligte Vermietungen und teilweise selbstgenutzte Ferienwohnungen).

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Wichtige Steuertermine Februar 2024

12.02.

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev. und röm.-kath.

15.02.

  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer

Erscheinungsdatum:

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