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Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 01/2024

Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Kapitalerträge: Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Sparer können sich freuen, denn die Zeiten von Null- und Negativzinsen sind endlich vorbei. Tagesgeld-, Festgeld- und Sparbriefanlagen werfen wieder Renditen ab. Wenn Kapitalanleger mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (2023: 10.908 € für Ledige oder 21.816 € für Verheiratete), sollten sie prüfen, ob sie sich beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ (NV-Bescheinigung) ausstellen lassen können. Diese befreit vom Steuerabzug auf Kapitalerträge und führt dazu, dass Banken keine Freistellungsaufträge mehr erteilt werden müssen. Für den Kapitalanleger bringt dieser Schritt sofort 25 % bis 28 % höhere Geldeingänge. Die Bescheinigung gilt für bis zu drei Jahre. Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie kann daher vor allem für Geringverdiener, Minijobber, Studierende und Rentner relevant sein. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich erweisen, denn auch Geldanlagen der Kinder fallen ohne NV-Bescheinigung unter den Kapitalertragsteuereinbehalt.

Insbesondere wer häufig Geschäfte mit wechselnden Banken macht, um stets den besten Zinssatz zu ergattern, kann von der NV-Bescheinigung profitieren, denn dann muss der Freistellungsauftrag nicht mehr jedes Mal neu zwischen den Banken aufgeteilt werden. Der Steuereinbehalt unterbleibt dank NV-Bescheinigung auch für Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags (1.000 € bei Ledigen oder 2.000 € bei Verheirateten). Die Kapitalerträge kommen also vollumfänglich „brutto für netto“ beim Anleger an.

Hinweis: Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck beantragt, in dem alle Einkünfte vollständig angegeben werden müssen. Sie entbindet von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die betreffenden Jahre. Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original. Kopien, Scans oder digital versendete Fotos werden nicht anerkannt. Deswegen sollte bei der Antragstellung unbedingt angegeben werden, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Da die Bescheinigungen gebührenfrei erhältlich sind, ist es klüger, ein paar mehr anzufordern. Für die Ausstellung sollte eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen eingeplant werden.

Steuergerechtigkeit: EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern, veröffentlicht die EU zweimal im Jahr eine Liste nichtkooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Enthalten sind darin Länder, die bei Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und der Umsetzung internationaler Standards hinterherhinken. In die neue Fassung der Liste wurden nun Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen als unkooperative Staaten hinzugefügt. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen unzureichend ist. Weiterhin enthalten sind in der Liste zudem folgende Länder und Gebiete: Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Bahamas, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln, Vanuatu.

Nicht mehr als unkooperativ eingestuft sind die Britischen Jungferninseln, Costa Rica und die Marshallinseln. Diese Staaten haben diverse Maßnahmen ergriffen und beispielsweise ihren Rahmen für den Informationsaustausch auf Ersuchen überarbeitet oder Regelungen zur Freistellung ausländischer Einkünfte geändert.

Kinderwunsch: Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Erfüllen sich zwei miteinander verheiratete Männer ihren Kinderwunsch über eine Ersatzmutterschaft, lassen sich die hierbei entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten zwei Männer, die in den USA eine Ersatzmutter engagiert hatten, die sich eine Eizelle einer anderen US-Amerikanerin einpflanzen ließ. Die Zelle war zuvor mit Samenzellen eines der Männer künstlich befruchtet worden. Nachdem das Kind geboren war, nahm das deutsche Männerpaar es mit nach Deutschland.

Das Finanzamt erkannte die Ausgaben für die Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastungen an und wurde darin vom BFH bestätigt. Abzugsfähige Krankheitskosten hätten nicht vorgelegen, weil eine Krankheit ein anormaler regelwidriger Körperzustand sei. Die Kinderlosigkeit der Männer gründete aber gerade nicht auf einem regelwidrigen Zustand, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Die Männer konnten auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, dass der unerfüllte Kinderwunsch bei einem der Partner eine beginnende psychische Erkrankung ausgelöst hatte und diese durch die Ersatzmutterschaft geheilt werden konnte.

Ein von einer Ersatzmutter geborenes Kind kann laut BFH keine medizinisch indizierte Heilbehandlung einer seelischen Erkrankung sein. Eine solche Einordnung ist nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit seiner Menschenwürde vereinbar. Würde man das Kind derart einordnen, würde es zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt, das der Linderung einer seelischen Krankheit dient. Zudem würde auch die Ersatzmutter auf ein medizinisches Hilfsmittel reduziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheiterte zudem auch daran, dass die Ersatzmutterschaft nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz hierzulande nicht zulässig ist.

Ukraine-Krieg: Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Spenden an notleidende Menschen aus der Ukraine sind unter erleichterten Voraussetzungen von der Steuer absetzbar. Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, dass diese Erleichterungen auch im Jahr 2024 anwendbar sind. Somit gelten unter anderem folgende Regelungen Regelungen fort:

  • Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, braucht für die Einkommensteuererklärung nur einen vereinfachten Zuwendungsnachweis, und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Selbst wer 5.000 € spendet, muss nur einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss aber auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, das für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet wurde.
  • Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sport- oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und dies zu dokumentieren.
  • Hilfsaktionen: Ausnahmsweise dürfen steuerbegünstigte Körperschaften auch vorhandene, nicht anderweitig gebundene Mittel ohne Satzungsänderung für die Unterstützung Betroffener einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
  • Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines vom Ukraine-Krieg geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
  • Beihilfen des Arbeitgebers: Steuerlich begünstigt sind auch unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur und Beihilfen des Arbeitgebers an vom Krieg geschädigte Arbeitnehmer.
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Unterstützen Unternehmer vom Krieg in der Ukraine geschädigte Personen, können für ihre Aufwendungen Sponsoringregelungen gelten. Danach ist ein Betriebsausgabenabzug erlaubt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.

Tipps und Hinweise für Unternehmer

Gesetzgebung: Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erste Hinweise zu den Anforderungen an eine elektronische Rechnung verlautbaren lassen. Fraglich war, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUG-FeRD die geplanten Vorgaben erfüllen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. informiert nun über das diesbezügliche Entwurfsschreiben des BMF.

Eine elektronische Rechnung soll nach aktuellem Sachstand eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen.

Das BMF stellt klar, dass sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch im ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht. Dies ist laut Verband ein wichtiger Hinweis für die Praxis, der die Planungssicherheit erhöht.

Zudem äußert sich das BMF zum Einsatz des EDI-Verfahrens: Aktuell werde an einer Lösung gearbeitet, um das EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen weiterhin nutzen zu können. Das Erfordernis technischer Anpassungen könne allerdings nicht ausgeschlossen werden. Man sei aber bemüht, den Umstellungsaufwand auf das Notwendige zu begrenzen.

Laut Regierungsentwurf ist zwar eine gestaffelte Übergangsregelung für die Pflicht zum Ausstellen elektronischer Rechnungen vorgesehen. Das BMF weist aber vorsorglich darauf hin, dass ab dem 01.01.2025 alle Unternehmer verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.

Tipps und Hinweise für GmbH-Geschäftsführer

Alleingesellschafter-Geschäftsführer: Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. So lässt sich eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen. Die vGA sei zudem auf Ebene der Gesellschaft nicht nach der 1-%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten.

Das FG folgt insoweit der Rechtsprechung des für Körperschaftsteuerfragen zuständigen I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH). Nach dessen Auffassung spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird, und zwar auch bei einem Privatnutzungsverbot. Das soll zumindest dann gelten, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine private Nutzung ausschließen. Der Rechtsprechung des für Lohnsteuerfragen zuständigen VI. Senats des BFH ist das FG nicht gefolgt. Nach Ansicht des VI. Senats ist keine zu Arbeitslohn führende Privatnutzung eines Fahrzeugs anzunehmen, wenn diese vertraglich ausdrücklich untersagt wurde.

Hinweis: Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH anhängig. Damit steht einer endgültigen Klärung dieser streitanfälligen und - im Hinblick auf den betroffenen Personenkreis - für die Beratungspraxis wichtigen Rechtsfrage nichts mehr im Wege.

Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zuschläge: Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein Arbeitnehmer neben seinem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten erhält, kann der Arbeitgeber steuerfrei auszahlen, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können beispielsweise Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei bleiben.

Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Dieser Arbeitslohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen.

Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer steuerlich tatsächlich zufließt, ist laut Bundesfinanzhof (BFH) für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber aufgrund einer Gehaltsumwandlung Zahlungen an eine Unterstützungskasse erbracht. Der BFH hat auch diese Zahlungen ungeachtet dessen zum Grundlohn gerechnet, dass die gezahlten Beiträge dem Arbeitnehmer steuerlich nicht zugeflossen waren.

Werbungskosten: Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind laut Bundesfinanzhof (BFH) als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) standen die Aufwendungen der Pensionärin, die ihr im Rahmen ihrer Gewerkschaftstätigkeit entstanden waren, in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Erhalt und der Sicherung ihrer Versorgungsbezüge. Der BFH hielt die rechtliche Würdigung des FG für möglich. Damit war das Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tipps und Hinweise für Hausbesitzer

Ermäßigter Steuersatz: Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Das Bundesfinanzministerium hat sich zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen geäußert. Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden ist begünstigt. Bereits im Jahr 2022 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer begünstigt ist. Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des BFH übernommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Hinweis: Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers) nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Wichtige Steuertermine Januar 2024

10.01.

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev. und röm.-kath.

Erscheinungsdatum:

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