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Beratung zu Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere im Hinblick auf die Aufteilung von Besteuerungsrechten und die Vermeidung von Doppelbesteuerung

Wenn zwei sich streiten… sind das im internationalen Bereich leider oft zwei Staaten und es geht um das Recht zu Besteuern. Leidtragender kann dann das Unternehmen oder die natürliche Person sein, die unter Umständen nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht gleich in zwei oder mehr Staaten für dieselben Einkünfte zur Kasse gebeten werden. Vermeiden sollen diese Doppelbesteuerung die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Staaten. Darum macht es Sinn, sich rechtzeitig damit auseinanderzusetzen. Wir wissen, wie das geht.

Wegzugs- und Hinzurechnungsbesteuerung

Scheiden tut weh, das gilt in Deutschland häufig beim Wegzug von Unternehmen oder natürlichen Personen ins Ausland. Der deutsche Fiskus möchte in solchen Fällen dann oft noch stille Reserven oder gar zukünftige Gewinne in Deutschland im Sinne einer sogenannten Exit-Tax versteuert wissen. Das kann teuer werden. Auch umgekehrt können auch eigentlich im Ausland erzielte Einkünfte im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland versteuert werden. Rechtzeitige Beratung kann also sinnvoll sein, wir kennen uns auf diesem internationalen Parkett aus!

Beratung zu Abzugssteuern- und Freistellungsanträgen

Auch im Ausland ansässige Unternehmen und Personen können mit ihren Aktivitäten in Deutschland im Rahmen von sogenannten Abzugssteuern besteuert werden. Wir kennen die Feinheiten und wissen, wann und wie man das mit einem Freistellungsantrag im Vorfeld verhindern kann oder ob ein Erstattungsantrag Sinn macht.

Mindestbesteuerung

Im Rah­men des BEPS 2.0 Pro­jekts der OECD ha­ben sich in 2021 rund 140 Staa­ten auf die Einführung ei­ner glo­ba­len Min­dest­steuer ge­ei­nigt, auch be­kannt un­ter der Be­zeich­nung „Glo­bal Anti-Base Ero­sion Ru­les“ (GloBE) oder Pil­lar 2. Im Kern sollen große international agierende Un­ter­neh­mens­grup­pen dazu ver­pflich­tet werden, zu prüfen, ob die Ge­winne al­ler Grup­pen­mit­glie­der in den Ju­ris­dik­tio­nen ih­rer Ansässig­keits­staa­ten ei­ner Be­steue­rung von ef­fek­tiv min­des­tens 15 % un­ter­lie­gen. Deutschland hat in diesem Zusammenhang, wie viele andere Länder, auch ein eigenes, umfangreiches Mindeststeuergesetz mit vielfältigen Anforderungen erlassen. Die Komplexität der Materie wie auch die Neuartigkeit der Anforderungen können die Unternehmenseinheiten großer international agierender Konzerne vor erhebliche Probleme bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen stellen. Dies gilt etwa im Hinblick auf die Abgabe von Mindeststeuererklärungen oder bei der Generierung der im Konzern hierfür benötigten Informationen und Daten. Wir stehen mit unserer interdisziplinären Erfahrung im internationalen Umfeld gerne beratend zur Seite.

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