Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des “Corona-Virus” hat das Finanzministerium NRW weitere Maßnahme geschaffen, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern.
1. Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer 2020
Es besteht die Möglichkeit die bereits gezahlte Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer des Jahres 2020 rückwirkend auf bis 0 € zu reduzieren und somit an die geänderten Umsatzprognosen anzupassen.
Entsprechend dem zu erwartenden Umsatzrückgang wird die Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer 2020 angepasst und rückerstattet.
A) Falls Dauerfristverlängerung selber durchs Unternehmen übermittelt wird:
Technisch soll dieser Antrag über das bekannte Formular „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H) übermittelt werden. Der Vordruck soll als berichtigte Anmeldung übermittelt werden. Die Anleitung des Landes NRW haben wir Ihnen an diese E-Mail angehängt.
B) Falls Dauerfristverlängerung durch uns übermittelt wird:
Technisch soll dieser Antrag über das bekannte Formular „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H) übermittelt werden. Bitte geben Sie uns Bescheid, ob wir eine entsprechende Änderung veranlassen sollen. Bitte teilen Sie uns dazu auch mit, welcher Umsatzrückgang zu erwarten ist.
2. Herabsetzung von Vorauszahlungen (Körperschaft-, Einkommen- und Gewerbesteuer)
Weiterhin wurde durch das Land NRW ein vereinfachter Vordruck veröffentlicht, mit dem die Anpassung der Vorauszahlungen an die geänderte Situation beantragt werden kann.
Die nächsten Fälligkeitstermine für die Vorauszahlungen 2020 sind am 15. Mai 2020 für Gewerbesteuervorauszahlung und am 10. Juni 2020 für die Körperschaftsteuervorauszahlungen/Einkommensteuervorauszahlungen für das 2. Quartal 2020.
Durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen kann die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 angepasst werden. Das Formular selber gibt die Begründung dafür, sodass lediglich die geänderten Vorauszahlungswerte eingetragen werden müssen.
Auch diesen Antrag finden Sie im Anhang dieser E-Mail.
Es ist weiterhin auch möglich, sich die bereits gezahlten Vorauszahlungen für das erste Quartal zurückerstatten zu lassen. Dafür ist jedoch eine weitergehende Begründung über den zu erwartenden Umsatz und Gewinn des Jahres 2020 erforderlich.
3. Zinslose Stundungen/Ratenzahlungen
Sollten aufgrund der gegenwärtigen „Corona-Krise“ bereits fällige Steuerzahlungen (explizit genannt: Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer) nicht gezahlt werden können, gibt es die Möglichkeit dafür eine zinslose Stundung zu beantragen. Ob eine Stundung z.B. der Lohnsteuer möglich sein wird, bleibt abzuwarten.
In einem ersten Schritt soll diese Stundung für einen Zeitraum von 3 Monaten gewährt werden.
Auch dieser Antrag ist, ohne weitergehende eigene Begründung, auf dem durch das Land NRW bereitgestellten vereinfachten Formular möglich.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit eine monatliche Ratenzahlung für die fälligen Steuerzahlungen zu beantragen.
4. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Für unmittelbar betroffenen Unternehmen werden vorerst bis Ende des Jahres 2020 entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt.
Bitte geben Sie uns Bescheid, ob und inwieweit wir Sie im Rahmen der dargestellten steuerlichen Maßnahmen unterstützen können.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle Maßnahmen, die seitens der Bundes- und Landesregierung erlassen wurden („NRW Rettungsschirm“):